Beweislast bei Vergütung von Überstunden
Beweislast bei Vergütung von Überstunden
Verlangt ein Arbeitnehmer die Vergütung von Überstunden, muss er im Streitfall im Einzelnen vortragen und belegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten die Überstunden angefallen sind sowie was er dabei konkret getan hat (LAG Rheinland Pfalz, Urt. v. 20.7.2011 – 7 Sa 622/10). Ein Mitarbeiter verklagte seinen Arbeitgeber auf Vergütung von 700 Überstunden i. H. v. 15.200 Euro. Der Arbeitgeber bestritt die Überstunden.
Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Der Mitarbeiter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten Überstunden. Er konnte jedoch nicht darlegen und beweisen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er die Überstunden geleistet hatte sowie welche konkreten Aufgaben er währenddessen erledigte. Er hätte ferner eindeutig vortragen müssen, ob das Unternehmen die Überstunden anordnete, billigte oder duldete bzw. ob sie erforderlich waren, um die geschuldete Arbeit zu erledigen. Der Arbeitgeber ist dagegen nicht verpflichtet, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich diese Informationen ggf. ergeben.
