Bewerberin abgelehnt: zu dick für den Job

(c) birgitH / pixelio.de
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Nach einer Entscheidung des ArbG Darmstadt (Urt. v. 12.6.2014 – 6 Ca 22/13, n. rk.) sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Entscheidung über die Einstellung von Bewerbern losgelöst von deren äußerer Erscheinung zu treffen. Eine Diskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG sei hierbei ausgeschlossen. Eine 42-Jährige hatte sich als Geschäftsführerin bei einer gemeinnützigen Patientenorganisation beworben, die sich für Gesundheitsförderung einsetzt, und sich dort persönlich vorgestellt. Der Verein vereinbarte einen zweiten Termin mit der Kandidatin und erfragte vorher schriftlich den Grund für ihr Übergewicht. Damit sei sie auf Mitgliederversammlungen nicht vorzeigbar und wirke den Empfehlungen des Vereins für Ernährung und Sport entgegen. Zu dem Folgetermin erschien die Frau nicht mehr und erhob nach Ablehnung ihrer Bewerbung beim ArbG Darmstadt Klage auf Zahlung von Entschädigung und Schmerzensgeld i. H. v. 30.000 Euro. Dies haben die Richter abgelehnt. Das Gericht hat entschieden, dass keine Ansprüche nach dem AGG bestehen. Die Bewerberin sei weder behindert noch durch Übergewicht eingeschränkt. Außerdem stehe nicht fest, ob die Beklagte von einer solchen Behinderung überhaupt ausging. Die Frau sei auch nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Gesamtpersönlichkeit und Erscheinungsbild habe die Organisation bei der Bewerberauswahl einbeziehen dürfen, da die Kandidatin in einer potenziellen Führungsposition die Anliegen des Vereins – gesundheitsbewusstes Verhalten – überzeugend vertreten sollte. Äußerungen hinsichtlich des Gewichts würden ebenfalls keinen schwer wiegenden Eingriff darstellen.

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Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

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