Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 GG

Der Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jedem Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern zu gewähren ist, erlischt, sobald die Position vergeben ist. Schadensersatz kann nur verlangen, wer bei ordnungsgemäßem Auswahlverfahren als Bestgeeigneter die Stelle hätte erhalten müssen (BAG, Urt. v. 12.10.2010 – 9 AZR 554/09). 

Der Kläger bewarb sich als Professor an einer evangelischen Hochschule. Dabei handelt es sich um eine staatlich anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts in kirchlicher Trägerschaft. Die Stelle war öffentlich ausgeschrieben und wird aus Landesmitteln finanziert. Als die Position an einen anderen Bewerber ging, forderte der Kläger, das Besetzungsverfahren zu wiederholen. Hilfsweise verlangte er Schadensersatz.

 

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Das BAG brauchte nicht zu entscheiden, ob eine staatlich anerkannte Fachhochschule in kirchlicher Trägerschaft an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, denn der Anspruch endet, sobald die Stelle an einen anderen Kandidaten vergeben ist. Die Arbeitgeberin war daher nicht verpflichtet, das Verfahren zu wiederholen. Der Unterlegene kann zwar Schadensersatz verlangen, wenn der Posten bei ordnungsgemäßem Auswahlverfahren an ihn hätte gehen müssen. Hier hatte der Kläger jedoch nicht geltend gemacht, dass er der Bestgeeignete gewesen sei.

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

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