Bindung der Betriebsrente an die Entgeltentwicklung
Bindung der Betriebsrente an die Entgeltentwicklung
Eine Dienstvereinbarung, die die Entwicklung der Betriebsrenten an die Gehaltsänderungen der aktiven Mitarbeiter knüpft, ist nur wirksam, soweit die Ausgangsrenten davon unberührt bleiben (BAG, Urt. v. 26.10.2010 – 3 AZR 711/08). Die Dienstvereinbarung eines öffentlichen Nahverkehrsunternehmens sieht vor, dass das Ruhegeld ehemaliger Beschäftigter anzupassen ist, wenn das Einkommen der aktiven Mitarbeiter steigt oder sinkt. Als die tarifliche Arbeitszeit um 6,41 % verkürzt wurde, verminderten sich deshalb nicht nur die Gehälter entsprechend, sondern auch die Betriebsrenten. Hiergegen klagte ein Rentner.
Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab. Das BAG sah das differenzierter: Die Auslegung ergibt zwar, dass die Renten auch anzupassen sind, wenn sich das Einkommen der Aktiven aufgrund einer Verkürzung der tariflichen Arbeitszeit reduziert. Die Dienstvereinbarung soll sicherstellen, dass der Lebensstandard der Betriebsrentner dem der Aktiven entspricht. Die Grundsätze von Recht und Billigkeit sind jedoch nur gewahrt, wenn die Anpassungen die bei Eintritt des Versorgungsfalls bereits erdiente Ausgangsrente unberührt lassen. Soweit sie in diese eingreifen, ist die Regelung unwirksam. Das LAG muss nun prüfen, ob die Kürzung auch die Ausgangsrente betrifft.
