Blitzaustritt aus Arbeitgeberverband
Blitzaustritt aus Arbeitgeberverband
Regelt die Satzung eines Arbeitgeberverbands nur, wie die Mitgliedschaft ohne übereinstimmende Willenerklärung enden kann, folgt daraus nicht, dass eine vertragliche Aufhebung ausgeschlossen sein soll (BAG, Urt. v. 18.5.2011 – 4 AZR 457/09). Die Beklagte war Mitglied bei einem tarifschließenden Arbeitgeberverband. Sie beantragte Anfang März 2007, einvernehmlich Ende April 2007 ausscheiden zu dürfen. Die Satzung regelt nur, wie die Mitgliedschaft ohne übereinstimmende Willenerklärung enden kann. Der Arbeitgeberverband stimmte dem Austritt unter der Bedingung zu, dass die Beklagte ab Mai 2007 Mitglied bei einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung wird, der zum selben Unternehmensdachverband gehört. Das tat sie. Im Mai schlossen der tarifschließende Arbeitgeberverband und die IG Metall ein Entgeltabkommen. Die bei der Beklagten angestellte Klägerin verlangte als IG Metall-Mitglied Zahlung.
Ihre Klage war in allen Instanzen erfolglos. Die Beklagte war Ende April wirksam aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgeschieden. Damit ist sie an das später vereinbarte Entgeltabkommen nicht mehr gebunden. Soll die Satzung einen einvernehmlichen Austritt ausschließen, muss sie besondere Anhaltspunkte dafür enthalten. Regelt sie nur, wie die Mitgliedschaft ohne übereinstimmende Willenerklärung enden kann, lässt dies nicht darauf schließen, dass eine vertragliche Aufhebung unmöglich ist.
Ob der Verbandsaustritt der Beklagten als „Blitzaustritt“ tarifrechtlich unwirksam war, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Die Klägerin hatte nicht vorgetragen, dass die Tarifvertragsparteien schon vor dem Austritt in Verhandlungen eingetreten waren.
