Bonuskürzung
Bonuskürzung
Angesichts gravierender Verluste darf der Arbeitgeber einen zuvor vorläufig festgesetzten Bonus deutlich reduzieren (BAG, Urt. v. 12.10.2011 – 10 AZR 756/10). Der Kläger war als Sales-/Kundenberater in der Investmentsparte der D. AG tätig. Sein Arbeitsvertrag enthielt ein festes Bruttomonatsgehalt sowie eine variable Vergütung nach Ermessen des Arbeitgebers. Im August 2008 beschloss der Vorstand, einen Bonuspool von 400 Mio. Euro für die Mitarbeiter der Investmentsparte zur Verfügung zu stellen. Dies teilte er den Betreffenden mit. Im Dezember 2008 erhielt der Kläger dann ein Schreiben, dass sein Bonus „vorläufig“ auf 172.500 Euro brutto festgesetzt wurde. Im Februar 2009 entschied der Vorstand jedoch, aufgrund eines negativen operativen Ergebnisses von ca. 6,5 Mrd. Euro den Bonus um 90 % auf 17.250 Euro brutto zu kürzen. Der Kläger machte die Differenz geltend.
Seine Klage war in allen Instanzen erfolglos. Als die D. AG den Bonus im Februar 2009 festsetzte, hat sie die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 BGB) beachtet. Zwar musste sie dabei die Zusage des Bonuspools berücksichtigen. Angesichts der Verluste war es jedoch – selbst unter Berücksichtigung der Leistung des Klägers – nicht unangemessen, den Bonus deutlich zu reduzieren.
