Bonuszusage in Betriebsvereinbarung
Bonuszusage in Betriebsvereinbarung
Setzt der Arbeitgeber gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Bonuspool fest, nach dem sich die Boni der einzelnen Mitarbeiter errechnen, darf er auch bei wirtschaftlich schlechter Lage diese Boni nicht ohne Vereinbarung mit dem Betriebsrat kürzen (BAG, Urt. v. 12.10.2011 - 10 AZR 649/10). Die Klägerin ist bei der D. AG angestellt. Laut der Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“ setzt der Vorstand für jedes Geschäftsjahr einen Bonuspool fest. Anhand dessen errechnete sich dann nach der Betriebsvereinbarung die Höhe des Bonus für jeden einzelnen Mitarbeiter. Dieser betrug etwa ein bis zwei Monatsgehälter. Im Oktober 2008 teilte der Vorstand den Beschäftigten mit, das Bonusvolumen für 2008 entspreche dem von 2007. Aufgrund ökonomischer Schwierigkeiten erhielten sie später allerdings nur eine „Anerkennungsprämie“ von 1.000 Euro. Die Klägerin verlangte die Differenz zum vollen Bonus.
Ihre Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Mit der Zusage eines Bonusvolumens hatte sich der Vorstand nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung gebunden. Die danach errechneten Boni durfte er später trotz der kritischen wirtschaftlichen Lage nicht ohne Vereinbarung mit dem Betriebsrat einfach reduzieren.
