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Das Recht am eigenen Bild während einer Krankschreibung

Das Recht am eigenen Bild während einer Krankschreibung

Wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Erkrankung darf der Vorgesetzte den Arbeitnehmer fotografieren, wenn dieser trotz Krankschreibung intensiv mit der Reinigung eines Autos beschäftigt ist. Ergibt die Güterabwägung ein Überwiegen der ebenso schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers, so ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, das auch das Recht am eigenen Bild erfasst, gerechtfertigt. Dies entschied das LAG Rheinland-Pfalz in einem am 12.8.2013 veröffentlichten Urteil vom 11.7.2013 (10 SaGa 3/13).

Während einer Krankschreibung fuhr der klagende Produktionshelfer, der im Schichtbetrieb des beklagten Arbeitgebers beschäftigt ist, in eine Autowaschanlage und wurde dabei von seinem Vorgesetzten zufällig gesehen. Um Beweise zu sichern, fotografierte dieser den Angestellten. Hierbei kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, weshalb der Arbeitgeber dem Produktionshelfer fristlos kündigte. Dagegen erhob er Kündigungsschutzklage und begehrte zugleich den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vorgesetzten und den Arbeitgeber, um weitere Foto- oder Filmaufnahmen zu verhindern. Zudem sollten die bereits aufgenommenen Fotos herausgegeben werden. Nach Ansicht des Angestellten seien durch die Aufnahmen seine Persönlichkeitsrechte verletzt und die Individualsphäre beeinträchtigt worden.

Das ArbG Kaiserslautern wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück, noch bevor über die Kündigungsschutzklage entschieden wurde. Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg, die Landesrichter bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz. Die Fotografien beeinträchtigen den Kläger zwar in seinem Persönlichkeitsrecht, dieses Recht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Ein Eingriff kann im Einzelfall gerechtfertigt sein. Hier wurde der Angestellte nicht in seiner Intims- oder Privatsphäre beeinträchtigt, die Fotoaufnahmen tangieren ihn allenfalls in seiner Sozialsphäre. Beschränken sich die Aufnahmen auf Beobachtungen im öffentlichen Raum, sind sie nicht rechtswidrig, zumal für eine heimliche Überwachung keine Anhaltspunkte bestehen. Hat der Arbeitgeber den begründeten Verdacht, dass der Arbeitnehmer eine Krankheit nur vortäuscht, darf er Beweise für diese Annahme sichern. Denn der hohe Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist seitens des Arbeitgebers sonst nur schwer zu erschüttern. Fotografien, die lediglich zu beweiszwecken angefertigt werden, können hierzu durchaus geeignet sein. Ob sie dann auch tatsächlich im Hauptsacheverfahren verwendet werden, hat das ArbG Kaiserslautern zu entscheiden.

Redaktion (allg.)