„Deutsch als Muttersprache“ = Diskriminierung

© Paul-Georg Meister/pixelio.de
© Paul-Georg Meister/pixelio.de

Verlangt ein Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung „Deutsch als Muttersprache“, verstößt er damit gegen das Benachteiligungsverbot aus §§ 7 Abs. 1, 1 AGG (Hess. LAG, Urt. v. 15.6.2015 – 16 Sa 1619/14).

Der aus Russland stammende Kläger hatte sich um eine befristete Stelle als Bürohilfe beworben. In der Stellenausschreibung war „Deutsch als Muttersprache“ eine Anforderung. Der Kläger verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und bewarb sich trotzdem. Dabei gab er unter dem Punkt „Fremdsprachen“ an, fließend Deutsch zu sprechen. Er erhielt keine Ablehnung, wurde nicht eingestellt und erfuhr später, dass andere Bewerber eingestellt wurden.

Der Bewerber sah sich wegen seiner ethnischen Herkunft diskriminiert worden, und klagte auf Entschädigung. Das ArbG Frankfurt am Main wies seine Klage ab, die dagegen gerichtete Berufung vor dem Hessischen LAG hatte Erfolg. Das LAG verurteilte die Beklagte zu einer Entschädigungszahlung i. H. v. zwei Monatsgehältern.

Nach Ansicht des Hessischen LAG stellt die Anforderung eine unmittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar. Bewerber, die Deutsch nicht als „Muttersprache“ erlernt haben würden wegen ihrer Nichtzugehörigkeit zur deutschen Ethnie ausgeschlossen – unabhängig von ihren tatsächlichen Sprachkenntnissen. Ein sachlicher Grund für eine solche Benachteiligung sei nicht ersichtlich. Auch ein sehr gut Deutsch sprechender Ausländer hätte die fachlichen Voraussetzungen für die Stelle vorweisen können. Damit lag die Vermutung für eine Benachteiligung vor.

Gegen die Entscheidung ist unter dem Az. 8 AZR 402/15 die Revision beim BAG anhängig.

Wann hat der Betriebsrat ein Informations-, Mitbestimmungs- und Beteiligungsrecht? Wie sieht der richtige Umgang mit Einigungsstellen und arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Beteiligung von Betriebsräten aus? Jetzt anmelden zur HR-Zertifizierung!

Printer Friendly, PDF & Email

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 165 Satz 3 SGB IX

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Beklagte ist ein Assistenzdienst. Sie bietet Menschen mit

Sich auf eine Stellenanzeige bewerbende Menschen dürfen gemäß §§ 1, 7 AGG nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche

Unternehmen wollen mit Stellenanzeigen möglichst passende und qualifizierte Bewerber ansprechen. Dabei gestaltet sich die rechtssichere Formulierung

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet

Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal eBay Kleinanzeigen über die dortige Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers. Das