Diskriminierung wegen Schwangerschaft

(c) contrastwerkstatt/ Fotolia.com
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Wird einer schwangeren Arbeitnehmerin unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz gekündigt, kann ihr ein Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung zustehen. So entschied das BAG mit Urteil vom 12.12.2013 (8 AZR 838/12).

Für die damals schwangere Klägerin bestand ein besonderer Kündigungsschutz nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Aus medizinischen Gründen wurde ihr Anfang Juli 2011 ein Beschäftigungsverbot gem. § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen. Dennoch verlangte die Beklagte von ihr, das ärztliche Verbot zu ignorieren. Kurz darauf teilte die Klägerin ihrer Arbeitgeberin mit, dass sie sich einen Tag später in ärztliche Behandlung begeben müsse, um den zwischenzeitlich verstorbenen Fötus entfernen zu lassen. Gleichwohl sprach die Beklagte ihr noch am selben Tag eine fristgemäße Kündigung aus.
 
Das Sächsische LAG sprach der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.000 Euro zu. Das BAG bestätigte diese Entscheidung.
Aus dem Verstoß der Arbeitgeberin gegen das Mutterschutzgesetz ergibt sich eine Benachteiligung der Beschäftigten wegen ihres Geschlechts, § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG. Die Schwangerschaft bestand im Zeitpunkt der Kündigung noch, da die Mutter und das tote Kind noch nicht getrennt waren. Auch das Drängen, das Beschäftigungsverbot der Ärzte zu ignorieren, sowie der Ausspruch der Kündigung noch vor der eigentlichen Fehlgeburt indizieren die Diskriminierung wegen der Schwangerschaft. Dieser Umstand führt zu einem Entschädigungsanspruch der Mitarbeiterin nach § 15 Abs. 2 AGG.



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