EGMR schützt Whistleblower

© PIXELIO/Maren Beßler
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Der Arbeitgeber darf sog. Whistleblower, d. h. Mitarbeiter, die Missstände publik machen, nicht fristlos entlassen. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht in Straßburg entschieden (EGMR, Urt. v. 21.7.2011 – 28274/08). 

Eine Berliner Altenpflegerin hatte zusammen mit Kollegen ihren Arbeitgeber, den Klinikbetreiber Vivantes, mehrfach darauf hingewiesen, dass das Personal überlastet sei. Es sei unmöglich, die Pflegebedürftigen ausreichend zu versorgen. Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen bestätigte anlässlich eines Kontrollbesuchs wesentliche Pflegemängel. Er kam ebenfalls zu dem Schluss, dass zu wenig Personal vorhanden sei. Nachdem die Arbeitgeberin nichts unternahm, erstattete die Altenpflegerin Anzeige. Daraufhin erhielt sie die fristlose Kündigung.  

Die deutschen Gerichte bestätigten die Kündigung durch alle Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Der EGMR sah in der fristlosen Kündigung dagegen einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention. Die Kündigung verletze die Mitarbeiterin in ihrer Meinungsfreiheit. Daher sprach ihr das Gericht eine Entschädigung von 15.000 Euro zu. Der EGMR erkannte zwar an, dass die Vorwürfe gegen Vivantes rufschädigend waren. Jedoch hatte die Pflegerin zunächst versucht, sich intern Gehör zu verschaffen. Erst als sie damit nicht durchdrang, war sie an die Öffentlichkeit getreten. In diesem Fall sei „das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen so wichtig (...), dass es gegenüber dem Interesse dieses Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiegt“. Anhaltespunkte dafür, dass die Pflegerin wissentlich oder leichtfertig ihren Arbeitgeber falsch beschuldigt habe, gebe es keine. Darum sei es irrelevant, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Vivantes zügig eingestellt hatte.

Die Entscheidung des EGMR lässt zunächst die nationalen Urteile unberührt. Die Arbeitnehmerin kann jedoch gemäß § 79 ArbGG, § 580 Nr. 8 ZPO Restitutionsklage erheben. Das Urteil des EGMR ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung darf innerhalb von drei Monate Einspruch erheben und beantragen, die Sache an die Große Kammer des Gerichtshofs zu verweisen.

Arbeitgeber sind oft verunsichert, wie sie mit Betroffenen umgehen sollen. Das Buch gibt ein umfassenden Einblick ins Thema.

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