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Ehrenamtliche Helfer sind keine Arbeitnehmer

Ehrenamtliche Helfer sind keine Arbeitnehmer

Eine ehrenamtliche Tätigkeit begründet kein Arbeitsverhältnis (BAG, Urt. v. 29.8.2012 – 10 AZR 499/11).

Der Beklagte ist Träger einer örtlichen Telefonseelsorge. In seinen Räumlichkeiten sind ein hauptamtlicher und rund fünfzig ehrenamtliche Seelsorger tätig. Laut der Dienstordnung für die Ehrenamtlichen wird erwartet, dass sie sich regelmäßig beteiligen. Der Beklagte legt die Dienstpläne jeweils einen Monat vorher aus, in die sich die Helfer dann eintragen können. 

Die Klägerin war aufgrund einer schriftlichen „Beauftragung“ seit April 2002 ehrenamtlich zehn Stunden im Monat tätig. Sie erhielt lediglich 30 Euro Unkostenersatz. Im Januar 2010 entband der Beklagte sie mündlich vom Dienst. Daraufhin erhob sie Kündigungsschutzklage. 

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Zwischen den Parteien bestand kein Arbeitsverhältnis. Es ist zulässig, Dienstleistungen ohne Vergütung zu vereinbaren, wenn eine solche nicht üblich ist. Dies ist bei ehrenamtlicher Tätigkeit der Fall. Sie soll nicht die wirtschaftliche Existenz des Betreffenden sichern oder verbessern. Sie drückt vielmehr eine innere Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen aus. Anhaltspunkte für einen Missbrauch, um zwingende arbeitsrechtliche Schutzvorschriften zu umgehen, lagen hier keine vor.

 

Redaktion (allg.)