Einbeziehung übertariflicher Lohnbestandteile beim Urlaubsentgelt von Zeitarbeitern
Einbeziehung übertariflicher Lohnbestandteile beim Urlaubsentgelt von Zeitarbeitern
§ 13 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA, wonach der Verleiher verpflichtet ist, dem Leiharbeitnehmer während seines Urlaubs das tarifliche Entgelt und die tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zu zahlen, schließt nicht aus, auch übertarifliche Lohnbestandteile in die Berechnung des Urlaubsgelds gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG einzubeziehen (BAG, Urt. v. 21.9.2010 – 9 AZR 510/09).
Die Beklagte betreibt gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger war bis Januar 2007 als Leiharbeitnehmer bei ihr angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag des Bundesverbands Zeitarbeit Personaldienstleistungen (MTV BZA) Anwendung. Danach ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer während seines Urlaubs das tarifliche Entgelt und die tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zu zahlen, § 13 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA. Der Arbeitsvertrag des Klägers sah außerdem eine Entleiherzulage sowie eine Schicht-Nachtarbeitspauschale vor. Beide zahlte die Beklagte während des Urlaubs nicht. Der Leiharbeitnehmer klagte.
Die Vorinstanzen waren der Ansicht, § 13 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA stehe dem Anspruch auf Weiterzahlung der übertariflichen Vergütungsbestandteile während des Urlaubs entgegen und wiesen die Klage ab. Das sah das BAG anders und hob das Urteil auf. Nach seiner Meinung bestimmt die Vorschrift lediglich, wie die tariflichen Ansprüche urlaubsrechtlich zu behandeln sind. Sie steht aber nicht entgegen, übertarifliche Lohnbestandteile in die Berechnung des Urlaubsgelds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG einzubeziehen.
