Eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf Familienzuschlag

© PIXELIO/knipseline
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Die Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG) ist seit dem 1.8.2001 unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012 – 2 BvR 1397/09).

Der Beschwerdeführer ist Bundesbeamter und lebt seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sein Antrag auf Familienzuschlag im Jahr 2003 wurde abgelehnt. Er klagte erfolglos vor den Verwaltungsgerichten. Daraufhin erhob er Verfassungsbeschwerde.

Das BVerfG stellte einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG fest. Die Ehe ist zwar in Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützt. Daher ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, sie gegenüber anderen Lebensgemeinschaften mit einer geringeren wechselseitigen Pflichtbindung zu begünstigen. Benachteiligt die Privilegierung der Ehe jedoch andere, vergleichbare verbindliche Lebensformen, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierung. Dann bedarf es vielmehr eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes für die Unterscheidung. Den sah das BVerfG hier nicht.

Der Grad der rechtlichen Bindung und die gegenseitigen Einstandspflichten der eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechen seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 1.8.2001 und seiner Überarbeitung in 2005 weitgehende denen der Ehe.

Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung ergeben sich auch nicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Der ehegattenbezogene Teil des Familienzuschlags will im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamten- und Richtertums die Unabhängigkeit des verheirateten Bediensteten sichern. Der Familienzuschlag soll Mehrbedarfe verheirateter Beamter im Vergleich zu ledigen ausgleichen. Diese Mehrbedarfe bestehen bei jemandem, der in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, genauso.

Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, den Verfassungsverstoß für Beamte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die ihren Anspruch auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, rückwirkend zum 1.8.2001 zu beseitigen.

 

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