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Einmonatiges Fahrverbot - keine Kündigung für LKW-Fahrer

Einmonatiges Fahrverbot - keine Kündigung für LKW-Fahrer

Verliert ein Berufskraftfahrer vorübergehend seine Fahrerlaubnis, ist dies kein Kündigungsgrund, wenn das Fahrverbot durch Urlaub weitestgehend kompensiert werden kann (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.8.2011 – 5 Sa 295/10, rk.).

Der Kläger arbeitete als Kraftfahrer bei dem Beklagten. Er erhielt anlässlich einer Privatfahrt ein Fahrverbot von einem Monat wegen eines Verkehrsverstoßes. Die einmonatige Sperre teilte er seinem Chef erst relativ spät mit. Dieser kündigte mit Beginn des Fahrverbots fristlos. Der Arbeitgeber machte geltend, der LKW-Fahrer habe erst kurz vor Ablauf der Viermonatsfrist das Fahrverbot angezeigt, so dass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, durch betriebsinterne Planungen den Ausfall durch die Sperre zu kompensieren.

 

Sowohl die Vorinstanz als auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Das kurze Fahrverbot hätte mit Urlaub überbrückt werden können. Wenn keine Kündigung ausgesprochen worden wäre, hätte dem Kläger noch der gesamte Urlaubsanspruch für das laufende Jahr zugestanden, der zur Überbrückung ausgereicht hätte.

Auch die verspätete Bekanntgabe des Fahrverbots rechtfertigte die Kündigung nicht. Ein Arbeitgeber muss sein Unternehmen so strukturieren und Arbeitsabläufe so planen, dass auch ein kurzfristiger Arbeitsausfall zu bewältigen ist. Mitarbeiter können aus Krankheitsgründen etc. kurzfristig ausfallen. Auch ein so weit gehender Vertrauensbruch, der eine Kündigung rechtfertigt, sei durch die späte Meldung nicht entstanden.

Redaktion (allg.)