Einsicht in Personalakte nach Beschäftigungsende

Der Mitarbeiter kann bei einem berechtigten Interesse auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses verlangen, seine Personalakte einzusehen (BAG, Urt. v. 16.11.2010 – 9 AZR 573/09).  Der Kläger leitete für das beklagte Versicherungsunternehmen bis Juni 2007 ein Schadensbüro. Die Beklagte führte seine Personalakte nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiter. Als es zu Streit über das Zeugnis kam, behauptete eine Personalbearbeiterin, es bestehe die begründete Vermutung, der Kläger habe sich gegenüber dem Unternehmen nicht loyal verhalten. Dieser verlangte daraufhin, seine Personalakte einzusehen. Das lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf ab, dass das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.

 

Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Einsichtnahme ab, das BAG gab ihr statt. Der Arbeitgeber ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Mitarbeiters Rücksicht zu nehmen. Dazu gehört sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Im Rahmen dessen hat ein Arbeitnehmer auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse, zu überprüfen, ob der Inhalt seiner fortgeführten Personalakte der Wahrheit entspricht.

Die Auskunftsansprüche in § 34 BDSG scheiden dagegen als Anspruchsgrundlage aus. Sie finden keine Anwendung auf personenbezogene Daten in Papierform. Ein Gesetzentwurf, der dies ändern soll, wird derzeit im Parlament beraten.

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