Einsicht in Personalakte nur ohne Rechtsanwalt
Zwar hat ein Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG das Recht, in seine Personalakte Einsicht zu nehmen und hierbei ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. Diese Regelung begründet aber keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, wenn sich der betroffene Mitarbeiter Kopien anfertigen darf. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 12.7.2016 (9 AZR 791/14) hervor.
Nach einem Betriebsübergang ist der Kläger bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Die bisherige Arbeitgeberin hatte dem Beschäftigten eine Ermahnung erteilt und ihm die Einsichtnahme in die Personalakte im Beisein eines Rechtsanwalts verweigert. Sie verwies auf ihr Hausrecht. Der Kläger hatte aber die Möglichkeit, sich Kopien von der Personalakte zu ziehen und diese zu verwenden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das LAG Nürnberg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und festgestellt, dass § 83 BetrVG das Einsichtsrecht im Fall abschließend und ausschließlich regele. Auch die Revision blieb erfolglos.
An die Erlaubnis der bisherigen Arbeitgeberin des Lageristen, Kopien von der Personalakte anzufertigen, ist die Beklagte gebunden (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein weitergehender Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsicht unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts folgt nicht aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) und nicht aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Denn der Kläger hatte die Möglichkeit sich Kopien anzufertigen und so die Gelegenheit, sich mit seinem Rechtsanwalt zu beraten. Der dem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerte Transparenzschutz, dem das Einsichtsrecht in die Personalakte dient, ist somit genügt.
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