Emmely reloaded: Keine Kündigung wegen Verzehr von Krabbensalat

(c) Maren Beßler / pixelio.de
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Verzehrt eine Arbeitnehmerin vertragswidrig zum Verkauf bestimmte Speisen, ist auch bei deutlich weniger als dreißig Jahren Betriebszugehörigkeit eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig. Im Einzelfall kann eine Abmahnung ausreichen, entschied das LAG Hamburg in einem Urteil vom 30.7.2014 (5 Sa 22/14).

Eine seit 1999 im Betrieb tätige allein erziehende und vier Söhnen zum Unterhalt verpflichtete Verkäuferin löste im August 2013 eine Kollegin in der Feinkostabteilung ab. Während dieser Tätigkeit aß sie Krabbensalat im Wert von vermutlich 1,50 Euro, den sie zuvor ohne abzuwiegen aus der Theke nahm. In Betriebsversammlungen wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass der Verzehr von Waren ohne diese zu bezahlen die Kündigung zur Folge hat. Darüber hinaus sind das eigenständige Abwiegen und das Essen während der Arbeitszeit verboten. Der Arbeitgeber kündigte deshalb der Beschäftigten nach Anhörung des Betriebsrats fristlos sowie hilfsweise fristgerecht. Die Angestellte berief sich bei ihrer Klage hiergegen auf das beanstandungsfreie Arbeitsverhältnis, den geringen Wert des Salats und darauf, dass sie die Absicht hatte, die Ware zu bezahlen. Der beklagte Arbeitgeber verwies hingegen auf die betrieblichen Gepflogenheiten hinsichtlich des Verzehrs von Speisen aus dem Sortiment. Zudem sei es eine reine Schutzbehauptung, die Klägerin wollte die Ware bezahlen, denn das sei nach dem Verzehr mangels Möglichkeit zum Abwiegen gar nicht mehr möglich. Der Verstoß wiege so schwer, dass eine Abmahnung als milderes Mittel ausgeschlossen sei. Das ArbG Hamburg und das LAG Hamburg sahen das anders.

Sowohl die fristlose, als auch die verhaltensbedingte fristgemäße Kündigung sind unwirksam. Die fristlose Kündigung ist unter Beachtung der Umstände und Abwägung aller Interessen nicht gerechtfertigt. Zwar liegt eine erhebliche Pflichtverletzung vor, eine außerordentliche Kündigung kommt aber nur dann in Betracht, wenn dem Arbeitgeber keine milderen Reaktionsmöglichkeiten zumutbar sind. Durch die unstreitige Entnahme des Krabbensalats entstand ein Vermögensschaden, wodurch das für die Zusammenarbeit im Dauerschuldverhältnis wesentliche Vertrauen erschüttert ist. Dem steht aber der Erwerb erheblichen Vertrauens gegenüber, das in der 13-jährigen störungsfreien Zusammenarbeit beider Parteien entstanden ist. Diesen Vertrauensvorrat hat die Klägerin durch den einmaligen Vorfall nicht aufgebraucht. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass die alleinerziehende Mutter ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist. Nach Abwägung der Umstände war hier eine Abmahnung der Kündigung vorzuziehen. Zum gleichen Ergebnis gelangten die Richter hinsichtlich der verhaltensbedingten fristgemäßen Kündigung. Diese scheiterte an der fehlenden sozialen Rechtfertigung. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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