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Enger sachlicher Zusammenhang bei Anschlussbefristungen

Enger sachlicher Zusammenhang bei Anschlussbefristungen

Verträge mit über 58 Jahre alten Arbeitnehmern konnten nach dem TzBfG alter Fassung ohne Sachgrund nicht wirksam befristet werden, wenn dem letzten befristeten Vertrag mehrere Befristungen vorangegangen waren, die sich nahtlos an ein beendetes unbefristetes Arbeitsverhältnis angeschlossen hatten (BAG, Urt. v. 19.10.2011 – 7 AZR 253/07).

 

Die Klägerin war als Flugbegleiterin beschäftigt. Im April 2000 endete ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer tariflichen Altersgrenze mit der Vollendung des 55. Lebensjahres. Anschließend schlossen die Parteien mehrere jew. auf ein Jahr befristete, sich nahtlos anschließende Arbeitsverträge. 
Die Klägerin berief sich auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (a. F.) und machte die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend. Nach der Norm benötigte man für die Befristung eines Arbeitsvertrags keinen sachlichen Grund, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Allerdings durfte die Befristung in keinem engen sachlichen Zusammenhang zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber stehen.

 

Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber die letzte Befristung nicht sachgrundlos vornehmen konnte, denn zwischen dem letzten befristeten Vertrag und dem früheren, im April 2000 beendeten, Arbeitsverhältnis bestand ein enger sachlicher Zusammenhang i. S. d. § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (a. F.). Mit dem Urteil schließt sich das BAG dem EuGH an, der mit Urteil vom 10.3.2011 (C-109/09) entschieden hatte, dass „der Begriff ‚enger sachlicher Zusammenhang zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber' in § 14 Abs. 3 TzBfG auf Sachverhalte anzuwenden ist, in denen einem befristeten Vertrag nicht unmittelbar ein unbefristeter Vertrag mit demselben Arbeitgeber vorausgegangen ist und zwischen diesen Verträgen ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt, wenn während dieser gesamten Zeit das ursprüngliche Arbeitsverhältnis für dieselbe Tätigkeit und mit demselben Arbeitgeber durch eine ununterbrochene Folge befristeter Verträge fortgeführt worden ist.“

Die Entscheidung betrifft allerdings nur Verfahren, in welchen auf Grundlage des bis zum 30.04.2007 geltenden TzBfG um die Wirksamkeit von Befristungen gestritten wird.

Redaktion (allg.)