Entfernungspauschale: Längere Arbeitswege möglich

© PIXELIO/Thorben Wengert
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Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme kann aber gelten, wenn eine andere Straßenverbindung „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist und der Arbeitnehmer diese regelmäßig benutzt (BFH, Urt. v. 16.11.2011 – VI R 19/11 und VI R 46/10).

In der Sache VI R 19/11 hatte das FG Rheinland-Pfalz die Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei. In der Sache VI R 46/10 hatte das FG Düsseldorf einer Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die aber verkehrsgünstiger erschien.

 

Der BFH entschied nun, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht notwendig ist. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls miteinzubeziehen, wie Streckenführung, Ampelschaltungen etc. Eine Straßenverbindung kann auch dann „offensichtlich“ verkehrsgünstiger als die kürzeste Strecke sein, wenn eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG).

Ebenso stellte der BFH klar, dass weitere mögliche, aber tatsächlich nicht benutzte Streckenführungen steuerlich nicht berücksichtigt werden können (VI R 46/10).

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