Direkt zum Inhalt

Erlöschen von Urlaubsansprüchen

Erlöschen von Urlaubsansprüchen

Ist ein über mehrere Jahre arbeitsunfähiger Arbeitnehmer rechtzeitig wieder gesund, um im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums noch seinen ganzen Urlaub der vergangenen Jahre zu nehmen, erlischt der Urlaubsanspruch der vergangenen Jahre genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist mit Ablauf des Kalenderjahres (BAG, Urt. v. 9.8.2011 – 9 AZR 425/10). 

Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten angestellt. Ihm stehen 30 Tage Urlaub zu. In der Zeit von 11.1.2005 bis 6.6.2008 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. In 2008 gewährte ihm die Beklagte 30 Tage Urlaub. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm aus den Jahren 2005 bis 2007 noch 90 Tage Urlaub zustehen.

 

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Der Urlaubsanspruch des Klägers ging spätestens am 31.12.2008 unter. Solange es keine anderslautende einzel- oder tarifvertragliche Regelung gibt, verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn es dem Mitarbeiter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich ist, Urlaub zu nehmen. Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet. Ist ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer jedoch so rechtzeitig wieder gesund, dass er im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums noch genug Zeit hat, seinen Urlaub zu nehmen, erlischt der Urlaubsanspruch der vergangenen Jahre genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist. Zur Frage, ob und in welchem Umfang Beschäftigte Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, äußerte sich das BAG nicht.

Redaktion (allg.)