EuGH bejaht Gleichstellung von Lebenspartnern bei Zusatzversorgung

Der Partner einer Lebenspartnerschaft hat Anspruch auf die gleichen Zusatzversorgungsbezüge wie ein verheirateter Partner, wenn eine mit der Ehe rechtlich und tatsächlich vergleichbare Situation besteht (EuGH, Urt. v. 10.5.2010 – C-147/08). 

Jürgen Römer war seit 1950 bis zu seiner Erwerbsunfähigkeit 1990 Verwaltungsangestellter bei der Stadt Hamburg. Seit 1969 lebt er mit seinem Partner zusammen. 2001 gingen die beiden eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Herr Römer informierte seinen ehemaligen Arbeitgeber hierüber und beantragte, seine Zusatzversorgungsbezüge von nun an anhand einer günstigeren Steuerklasse für verheiratete Versorgungsempfänger zu berechnen. Dadurch wäre sein Ruhegeld um gut 300 Euro monatlich gestiegen. Die Stadt Hamburg lehnte ab und verwies darauf, die günstigere Steuerklasse gelte nur für verheiratete Versorgungsempfänger, die nicht dauernd getrennt leben. Herr Römer fühlte sich wegen seiner sexuellen Ausrichtung diskriminiert und sah einen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Er klagte. Das Arbeitsgericht Hamburg legte dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung die Frage vor.

 

Der EuGH stellte fest, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn die Personen der Lebenspartnerschaft sich in einer mit der Ehe rechtlich und tatsächlich vergleichbaren Situation befinden. Hier setzte die Anwendung der günstigeren Steuerklasse voraus, dass der Versorgungsempfänger verheiratet ist und von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Dies soll gewährleisten, dass auch Personen, die mit dem Versorgungsempfänger zusammenwohnen, von dem Ersatzeinkommen profitieren. Denn Ehegatten sind verpflichtet, während des Zusammenlebens füreinander zu sorgen und sich mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Dasselbe gilt allerdings auch für eingetragene Lebenspartner. Die günstigere Steuerklasse für Verheiratete hängt außerdem nicht davon ab, welche Einkünfte der Ehegatte hat oder ob es Kinder gibt. Herr Römer zahlte zudem genauso hohe Beiträge wie seine verheirateten Kollegen. Folglich sind die beiden Situationen vergleichbar. Der EuGH wies allerdings darauf hin, dass ein Einzelner das Recht auf Gleichbehandlung erst seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/78 am 3.12.2003 geltend machen kann.

 

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