EuGH: Kürzung des Jahresurlaubs bei Kurzarbeit erlaubt

© Michael Staudinger/pixelio.de
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Vereinbaren die Betriebsparteien im Sozialplan Kurzarbeit, dürfen sie den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub entsprechend kürzen (EuGH, Urt. v. 8.11.2012 – C-229/11 und C-230/11 „Heimann und Toltschin/Kaiser GmbH“).

Die Kläger waren beim beklagten Automobilzulieferer beschäftigt. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten hatte die Arbeitgeberin ihnen für Ende Juni bzw. Ende August 2009 gekündigt. Die Verträge der Kläger waren jedoch in einem Sozialplan förmlich um ein Jahr verlängert worden. Während dieser Zeit befanden sie sich in „Kurzarbeit Null“ ohne Lohn. Sie erhielten allerdings von der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld. Die Kläger verlangen nach ihrem Ausscheiden Abgeltung ihres nicht genommenen Jahresurlaubs für die Jahre 2009 und 2010. Die Beklagte vertritt die Auffassung, bei „Kurzarbeit Null“ könne kein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub entstehen.

Das Arbeitsgericht Passau legte im Wege der Vorabentscheidung dem EuGH die Frage vor, ob es gegen Unionsrecht verstößt, wenn nationale Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, wie Sozialpläne, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung verringern.

Das verneinte der EuGH. Seiner Ansicht nach lässt sich ein Mitarbeiter, dessen Arbeitszeit sich aufgrund eines Sozialplans reduziert, nicht mit einem kranken Arbeitnehmer vergleichen, der seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub behält. Bei der Arbeitszeitverkürzung aufgrund einer Betriebsvereinbarung ruhen nämlich nicht nur die Pflichten des Beschäftigten, sondern auch die des Arbeitgebers. Zudem kann der Mitarbeiter die Zeit für Freizeitaktivitäten nutzen oder sich ausruhen. Diese Möglichkeit hat der kranke Arbeitnehmer, der unter physischen oder psychischen Beschwerden leidet, nicht. Der Kurzarbeiter ist daher viel eher mit einem Teilzeitbeschäftigten vergleichbar, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub das Unternehmen im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung durchaus kürzen darf. Müsste der Arbeitgeber dagegen bei Kurzarbeit den Jahresurlaub trotzdem bezahlen, würde er sich nicht mehr auf einen Sozialplan einlassen, der – im Interesse der Arbeitnehmer – den Arbeitsvertrag verlängert.
 

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