EuGH prüft Auskunftsanspruch für abgelehnte Bewerber
EuGH prüft Auskunftsanspruch für abgelehnte Bewerber
Das BAG hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um klären zu lassen, ob einem abgelehnten Bewerber nach dem Gemeinschaftsrecht ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber zusteht, aufgrund welcher Kriterien er einen anderen Bewerber eingestellt hat (BAG, Beschl. v. 20.5.2010 – 8 AZR 287/08 (A)). Die Klägerin wurde 1961 in Russland geboren. Sie bewarb sich erfolglos auf die von der Beklagten ausgeschriebene Softwareentwicklerstelle. Die Arbeitgeberin verweigerte die Auskunft, ob sie jemand anders eingestellt hat und wenn ja, nach welchen Kriterien. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei für die Stelle geeignet gewesen und die Beklagte habe sie nur wegen ihres Geschlechts und Alters sowie ihrer Herkunft abgelehnt. Sie fordert eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das BAG stellte fest, dass die Klägerin bislang keine ausreichenden Indizien dargelegt hat, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts, Alters und ihrer Herkunft gemäß § 1 AGG vermuten lassen. Einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte, ob und aufgrund welcher Kriterien sie einen anderen Bewerbe eingestellt hat, kennt das nationale Recht nicht. Das BAG hat deshalb dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich ein solcher aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Gemeinschaftsrechts ergibt.
