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EuGH Schlussanträge: Kein Auskunftsanspruch für abgelehnte Bewerber

EuGH Schlussanträge: Kein Auskunftsanspruch für abgelehnte Bewerber

Der EuGH wird bald über die Vorlage des BAG entscheiden, ob ein abgelehnter Bewerber einen Anspruch darauf hat, über die Gründe der Ablehnung informiert zu werden. Nun stellte der Generalanwalt die Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-415/10, „Meister“).

Eine in Russland geborene Softwareentwicklerin hatte sich erfolglos auf eine Stelle beworben. Das Unternehmen teilte ihr nicht mit, ob es einen anderen Bewerber eingestellt hat und welche Kriterien zu der Entscheidung geführt haben. Die Klägerin versuchte daraufhin, eine Diskriminierung wegen ihrer Herkunft, ihres Alters und ihres Geschlechts geltend zu machen.  Das BAG (Urt. v. 20.5.2010 - 8 AZR 278/08) legte in dem Zusammenhang auf Grundlage der Antidiskriminierungsrichtlinien dem EuGH Fragen vor. Es ging darum, ob ein abgelehnter Bewerber einen Anspruch auf Auskunft darüber hat, ob – ggf. aufgrund welcher Kriterien – ein anderer Bewerber eingestellt worden ist. Falls diese Frage bejaht wird, wollte das BAG auch wissen, ob der Umstand, dass das Unternehmen die geforderte Auskunft nicht erteilt, eine Tatsache ist, welche das Vorliegen der behaupteten Diskriminierung vermuten lässt.


Generalanwalt Mengozzi vertrat in seinen Schlussanträgen die Auffassung, weder der Wortlaut noch der Sinn der EU-Richtlinien würden es zulassen, dass ein Stellenbewerber bei Nichtberücksichtigung einen Anspruch gegen das Unternehmen auf Auskunft darauf hat, ob und aufgrund welcher Kriterien es einen anderen Bewerber eingestellt hat. Dies gelte auch dann, wenn der Bewerber darlegt, dass er die gewünschten Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt. 
Das Verhalten eines Unternehmens, auf ein Auskunftsbegehren nicht zu reagieren, sei allerdings differenziert zu beurteilen. Das BAG könne Gesichtspunkte wie die Eignung des Bewerbers, eine unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch oder die Nichtberücksichtigung bei einer zweiten Bewerberauswahl heranziehen.


„Die Schlussanträge der Generalstaatsanwaltschaft lassen zwar Unternehmen aufatmen, da ein genereller Auskunftsanspruch verneint wurde. Die nicht notwendigen, weiteren Ausführungen des Generalanwalts sorgen allerdings für Rechtsunsicherheit“, kommentierte AuA-Autor Dr. Hans-Peter Löw von Allen und Overy Frankfurt die Anträge.
Mit den Schlussanträgen liegt zwar noch kein Urteil vor, meist richtet sich der EuGH aber nach diesen. 
 

Redaktion (allg.)