EuGH soll über Befristung entscheiden

Das LAG Köln hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Reihe von Fragen zur Auslegung des § 5 Nr. 1 der europäischen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vorgelegt. Dabei geht es im Wesentlichen darum, ob Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst zulässig sind (LAG Köln, Beschl. v. 13.4.2010 – 7 Sa 1224/09). 

Die Fragen betreffen insbesondere § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Die Vorschrift erlaubt es öffentlichen Arbeitgebern, Mitarbeiter befristet einzustellen, wenn sie diese aus Haushaltmitteln vergüten, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und die Arbeitnehmer die Tätigkeit auch tatsächlich ausführen. Das LAG hinterfragt dabei auch die Rechtsprechung des BAG zum TzBfG.

 

Die Antworten des EuGH sind u. U. für eine Vielzahl von befristet Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Bedeutung. Sie können darüber hinaus aber auch grundsätzliche Auswirkungen darauf haben, inwieweit befristete Arbeitsverträge zulässig sind.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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