EuGH: Vergütung von Schwangeren

Mitarbeiterinnen, die wegen Schwangerschaft beurlaubt oder auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt sind, haben Anspruch auf ihr gewohntes monatliches Grundentgelt sowie die Zulagen, die an ihre berufliche Stellung anknüpfen. Dagegen erhalten sie keine Zulagen, die Nachteile bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten wegen besonderer Umstände ausgleichen sollen, wenn sie diese nicht tatsächlich ausüben (EuGH, Urt. v. 1.7.2010 – C-194/08 und C-471/08). 

Eine der Klägerinnen ist Assistenzärztin an einer Universitätsklinik in Österreich. Außer dem Grundentgelt erhält sie eine Überstundenzulage. Aufgrund von medizinischen Problemen konnte sie während ihrer Schwangerschaft nicht arbeiten. Anschließend befand sie sich im Mutterschaftsurlaub. Das österreichische Recht sieht Überstundenzulagen nur für Mitarbeiter vor, die auch tatsächlich Überstunden leisten.

 

Die zweite Klägerin ist Kabinenchefin bei der Fluggesellschaft Finnair. Einen Großteil ihrer Vergütung machen eine Zulage für die Leitungsposition sowie eine für die Nachteile bei der Arbeitszeitgestaltung in der Luftverkehrsbranche aus. Als die Klägerin schwanger wurde, arbeitete sie vorübergehend als Bürokraft im Bodendienst. Die Zulage als Kabinenchefin strich man ihr während dieser Zeit.

 

Beide Klägerinnen sind der Ansicht, ihnen stünden die gewohnten Zulagen auch für die Zeiten zu, in denen sie nicht bzw. anderweitig beschäftigt waren. Die nationalen Gerichte legten dem EuGH die Frage vor dem Hintergrund der Richtlinie 92/85/EWG vom 19.10.1992 über schwangere Arbeitnehmerinnen zur Vorabentscheidung vor.

 

Der EuGH differenzierte danach, ob die Zulage an die berufliche Stellung anknüpft, z. B. eine leitende Position, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die beruflichen Qualifikationen, oder ob sie die Nachteile bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten unter besonderen Umständen ausgleichen soll. Erstere erhalten Schwangere auch, wenn sie die Tätigkeit vorübergehend nicht ausüben. Auf Letztere hat nur Anspruch, wer der besonderen Belastung tatsächlich ausgesetzt ist. Das bedeutet, dass die Kabinenchefin ihre Leitungszulage auch für die Zeit im Bodendienst erhält. Ihre Zulage für die Arbeitszeitnachteile sowie die Überstundenzulage der Assistenzärztin fallen dagegen weg.

 Der EuGH betonte aber, dass das Entgelt einer schwangeren Mitarbeiterin, die vorübergehend auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt ist, nicht geringer sein darf als das, was der Arbeitgeber Beschäftigten auf dieser Stelle sonst zahlt. Sie hat außerdem Anspruch auf die damit verbundenen Zulagen.
 

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