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Facebook: Grobe Beleidigung kann Kündigung rechtfertigen

© Gerd Altmann/ Pixelio.de

Facebook: Grobe Beleidigung kann Kündigung rechtfertigen

Beleidigt ein Arbeitnehmer seine Kollegen oder den Arbeitgeber auf Facebook, kann dies eine Kündigung rechtfertigen (ArbG Duisburg, Urt. v. 26.9.2012 – 5 Ca 949/12).

Der Kläger war seit 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Auf seiner Facebookseite hatte er Kollegen als „Speckrolle“ und „Klugscheißer“ bezeichnet. Viele seiner Arbeitskollegen waren auch „Facebook“-Freunde des Klägers und hatten den Eintrag gelesen. Daraufhin kündigte ihm die Arbeitgeberin.

Seine Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Wesel zwar Erfolg. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers grundsätzlich eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Dies gilt auch für Einträge in sozialen Netzwerken. Diese können zwar nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden. Sie greifen aber nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, weil sie immer wieder nachgelesen werden können, solange sie nicht gelöscht werden.

Die Kündigung war hier jedoch aus Gründen des Einzelfalls unwirksam. Es hätte vorher einer Abmahnung bedurft. Denn der Kläger hatte den Kommentar verfasst, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei der Arbeitgeberin denunziert hatten. Damit habe er im Affekt gehandelt. Außerdem benannte er die betroffenen Kollegen nicht namentlich, so dass diese nicht ohne weiteres identifizierbar waren.

Redaktion (allg.)