Fallgruppenübergreifender Bewährungsaufstieg

Verlangt ein technischer Angestellter eine höhere Vergütung, die nach dem tariflichen Tätigkeitsmerkmal voraussetzt, dass er sich acht Jahre in einer bestimmten Fallgruppe der einschlägigen Vergütungsgruppe bewährt hat, muss der Arbeitgeber Bewährungszeiten in einer anderen Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe nur anrechnen, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich so bestimmt (BAG, Urt. v. 25.2.2009 – 4 AZR 19/08).  

 

Der Kläger ist als technischer Angestellter für das beklagte Land tätig. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Er war zunächst in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 BAT eingruppiert. Nach drei Jahren hatte er genügend praktische Erfahrung, um die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV Fallgruppe 10a BAT zu erfüllen. Deshalb gruppierte ihn die Beklagte dort ein. Ein weiterer Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe III BAT ist aus der Vergütungsgruppe, in der der Kläger zuerst war, möglich, wenn sich ein Mitarbeiter acht Jahre bewährt hat. Aus seiner zweiten Vergütungsgruppe kann er nach sechs Jahren aufsteigen. Nachdem der Kläger insgesamt acht Jahre für die Beklagte tätig war, verlangte er, dass sie ihn in die Vergütungsgruppe III BAT einordnet.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das LAG wies sie ab. Das BAG schloss sich der Auffassung des LAG an. Der Kläger hatte sich nicht acht Jahre in seiner ersten Vergütungsgruppe bewährt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein sog. fallgruppenübergreifender Bewährungsaufstieg nur möglich, wenn der Tarifvertrag ausdrücklich bestimmt, dass Zeiten in einer anderen Vergütungsgruppe oder einer anderen Fallgruppe innerhalb der betreffenden Vergütungsgruppe auf die Bewährungszeit anzurechnen sind. Dies sieht die Anrechnungsregelung des § 23b BAT jedoch nicht vor. Zwar ist sie ersichtlich unvollständig. Die Gerichte haben aber die begrenzten Anrechnungsmöglichkeiten, die die Tarifvertragsparteien vereinbart haben, zu respektieren. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Tätigkeit des Klägers in seiner zweiten Fallgruppe alle Merkmale der Tätigkeit in seiner ersten Fallgruppe umfasst. Die Gerichte haben kein Recht, offenbar lückenhafte Tarifregelungen zu vervollständigen.

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