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Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung

Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung

Ist die Begründung einer Maßnahme des Arbeitgebers nachweislich falsch oder steht im Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten, kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung sein (BAG, Urt. v. 21.6.2012 – 8 AZR 364/11).

Die türkischstämmige Klägerin war seit Februar 2008 befristet bei der Beklagten, einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, als Sachbearbeiterin angestellt. Im Oktober 2008 gab es ein Personalgespräch, in dem es auch um Arbeitsfehler der Klägerin ging. Im September 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgen werde und das Arbeitsverhältnis zum 31.1.2010 ende. Am letzten Arbeitstag stellte die Beklagte ein Zeugnis aus mit der Leistungsbeurteilung „zu unser vollsten Zufriedenheit“. Die Klägerin macht geltend, dass eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft vorliegt und der Vertrag deshalb nicht verlängert wurde.

Das Arbeitsgericht lehnte die Klage ab, das LAG gab ihr statt. Das BAG verwies nun an das LAG zurück. Dieses muss aufklären, ob die von der Beklagten erteilten Auskünfte über die Gründe der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses Indizwirkung für eine Diskriminierung der Klägerin haben, weil diese möglicherweise falsch waren bzw. im Widerspruch zu dem sonstigen Verhalten standen. Insbesondere muss das LAG prüfen, ob das Zeugnis falsch war bzw. die Begründung der Leistungsmängel. 
 

Redaktion (allg.)