Feiertage als Urlaubstage im TVöD?
Feiertage als Urlaubstage im TVöD?
Der Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch auch, wenn er den Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen freistellt, an denen dieser laut Schichtplan ansonsten hätte arbeiten müssen (BAG, Urt. v. 15.1.2013 – 9 AZR 430/11).
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Arbeiter in der Abteilung Bodenverkehrsdienst im Schichtdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Arbeitnehmer der VKA jeweils geltenden Fassung (TVöD) Anwendung. Die Dienstpläne der Beklagten verteilen die Arbeitszeit auch auf Sonntage und gesetzliche Feiertage. Sofern der Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub fällt, rechnet die Beklagte diesen als gewährten Urlaubstag ab. Der Kläger macht geltend, dass gesetzliche Feiertage, an denen er ohne Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen Jahresurlaubsanspruch anzurechnen. Die Regelung des § 3 Abs. 2 BUrlG sei anzuwenden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass der Urlaubsanspruch auch durch Freistellung an gesetzlichen
Feiertagen erfüllt wird, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaub arbeiten müsste. Der TVöD enthält keine hiervon abweichende Regelung.
