Festes Gehalt kann Überstunden abgelten

©Pixelio/Cornelia Menichelli
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Eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, wonach bis zu zehn Überstunden/Monat mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sein sollen, ist grundsätzlich zulässig und benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen (LAG Hamm, Urt. v. 22.5.2012 - 19 Sa 1720/11).

Der Kläger war bei der Beklagten als Lagerarbeiter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt u. a. den folgenden Passus zum Thema Überstunden: „Die Firma ist berechtigt, bei dringenden betrieblichen Erfordernissen Überstunden anzuordnen. Die ersten 10 Überstunden pro Monat sind bereits im Bruttomonatsentgelt enthalten und werden nicht gesondert vergütet bzw. durch Freizeit ersetzt. Erst ab der 11. Überstunde pro Monat werden Überstunden vergütungsfähig."


Der Kläger macht Ansprüche auf Überstundenvergütung geltend. Er ist der Ansicht, dass er durch die Regelung im Arbeitsvertrag unangemessen benachteiligt werde und diese unwirksam sei.

Das LAG Hamm entschied, dass eine solche Klausel zulässig sei. Es sei darin keine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB zu sehen, da diesbezügliche Vereinbarungen in der Praxis häufig vorkommen.

Auch handele es sich um keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Arbeitsvertrag enthielt eine klare Regelung zum Thema Überstunden. Somit habe der Kläger bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, dass diese Handhabung „auf ihn zukommt.“

Bei insgesamt 174 Stunden vereinbarter Arbeitszeit/Monat entsprechen die zehn Überstunden im Monat zudem nur einer Überschreitung der Arbeitszeit von 5,75 %. Eine erhebliche, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligende Beeinträchtigung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung liege damit nicht vor.

Das Gericht ließ die Revision zum BAG zu.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

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