Flugverbot für Piloten ab 60 ist altersdiskriminierend
Flugverbot für Piloten ab 60 ist altersdiskriminierend
Ein Verbot, wonach Verkehrspiloten ab dem 60. Lebensjahr nicht mehr fliegen dürfen, stellt eine Altersdiskriminierung dar. Möglich ist nur, ihre Tätigkeit zu beschränken (EuGH, Urt. v. 13.9.2011 - C-447/09).
Die drei Kläger waren zuletzt als Flugkapitäne bei der Deutschen Lufthansa beschäftigt. Laut deren Tarifvertrag für das Cockpitpersonal enden die Arbeitverträge mit dem 60. Lebensjahr. Die Piloten klagten. Das BAG ersuchte den EuGH um Vorabentscheidung, ob die tarifliche Altersgrenze mit Unionsrecht vereinbar ist.
Der EuGH machte klar, dass ein absolutes Tätigkeitsverbot für Verkehrspiloten ab dem 60. Lebensjahr eine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung darstellt. Möglich ist nur, ihre Tätigkeit zu beschränken. Zwar zielt das Verbot darauf, die Sicherheit der Passagiere, der Bewohner der überflogenen Gebiete und der Piloten selbst zu gewährleisten. Darüber hinaus ist es für Verkehrspiloten eine entscheidende berufliche Anforderung, körperlich fit zu sein. Diese Fähigkeit ist altersabhängig, so dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein kann. Allerdings geht ein vollständiges Verbot zu weit. Es reicht, die Berufsausübung zu beschränken. Laut der internationalen und deutschen Regelungen ist der Sicherheit Genüge getan, wenn Piloten im Alter zwischen 60 und 64 Jahren nur als Mitglied einer Besatzung fliegen, deren andere Piloten jünger als 60 Jahre sind. Erst ab dem 65. Lebensjahr besteht ein Flugverbot. Die darüber hinausgehende Tarifregelung der Lufthansa ist unverhältnismäßig.
