Fortsetzungsverlangen gegenüber Betriebserwerber

Das SGB IX gilt nur für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und ihnen gleichgestellte Menschen. Behinderte, die diese Voraussetzunge nicht erfüllen, können sich seit Einführung des AGG auch nicht mehr entsprechend auf die Schutzvorschriften berufen, sondern nur noch auf das AGG (BAG, Urt. v. 27.1.2011 – 8 AZR 580/09).  Die Klägerin ist Gesundheitskauffrau, hat einen GdB von 40 und ist Schwerbehinderten nicht gleichgestellt. Bei ihrer Bewerbung für die Stelle einer Chefarztsekretärin wies sie ausdrücklich auf ihren GdB hin. Die beklagte Klinik vergab die Position an eine andere Bewerberin. Die Bestimmungen des SGB IX zum Schutz von schwerbehinderten Menschen wendete sie nicht an. Sie lud die Klägerin auch nicht zum Vorstellungsgespräch ein. Diese sah sich aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt und klagte auf Entschädigung. Sie machte geltend, man habe ihr die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten für den Bedarfsfall zugesichert. Die Tatsache, dass die Beklagte die Vorschriften des SGB IX nicht beachtete, lasse außerdem vermuten, sie habe die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung abgelehnt. Es sei ihr auch nicht gelungen, diese Vermutung zu entkräften.

 

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Es bestand keine Notwendigkeit für die Beklagte, bei der Klägerin nach den Vorschriften des SGB IX zu verfahren. Diese gelten nur für Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 50 oder ihnen Gleichgestellte. Beides traf auf die Klägerin nicht zu. Eine entsprechende Anwendung der Schutzvorschriften kommt seit Einführung des AGG im August 2008 nicht mehr in Betracht. Um eine Entschädigung nach AGG geltend zu machen, hätte die Klägerin Tatsachen vortragen müssen, die eine Benachteiligung i. S. d. Gesetzes vermuten lassen. Das sahen die Richter nicht gegeben.

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