Freiwilligkeitsvorbehalt bei Weihnachtsgratifikation
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Weihnachtsgratifikation
Zahlt der Arbeitgeber jahrelang Weihnachtsgeld, ohne dabei deutlich auf die Freiwilligkeit hinzuweisen, kann der Mitarbeiter daraus schließen, er wolle sich dauerhaft verpflichten. Eine AGB-Klausel, die einerseits bestimmt, dass die Leistung freiwillig erfolgt, gleichzeitig aber dem Arbeitgeber das Recht einräumt, die versprochene Leistung zu widerrufen, ist widersprüchlich und lässt den Anspruch nicht entfallen (BAG, Urt. v. 8.12.2010 – 10 AZR 671/09).
Die Beklagte zahlte dem Kläger von 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld, ohne dabei ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hinzuweisen. Anlässlich der Wirtschaftskrise stellte sie die Leistung ein und verwies auf folgende Klausel im Arbeitsvertrag: „Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen, gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“
Das Arbeitsgericht gab der Klage auf Weihnachtsgeld statt, das LAG wies sie ab. Das BAG schloss sich dem Arbeitsgericht an und bejahte den Anspruch. Der Kläger durfte aus der jahrelangen, vorbehaltslosen Zahlung der Beklagten schließen, sie wolle sich dauerhaft verpflichten. Dem stand die AGB-Klausel im Arbeitsvertrag nicht entgegen. Der Widerruf einer Leistung, wie ihn sich die Beklagte in Satz 2 vorbehalten hat, setzt voraus, dass zuvor überhaupt ein Anspruch entstanden ist. Dies schließt Satz 1 jedoch gerade aus, indem er deutlich macht, dass die Beklagte die Leistung freiwillig erbringt. Damit ist die Klausel widersprüchlich und verstößt gegen das Transparenzgebot in § 307 BGB.
