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Freizeitausgleich während der gesetzlichen Ruhezeit

Freizeitausgleich während der gesetzlichen Ruhezeit

Der in § 12 Abs. 4 Satz 1 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vorgesehene Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste kann auch während der gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 ArbZG erfolgen (BAG, Urt. v. 22.7.2010 – 6 AZR 78/09).  Der Kläger war Assistenzarzt bei der beklagten Klinik. Außerhalb der regulären Arbeitszeit leistete er Bereitschaftsdienste. Diese sind laut Tarifvertrag mit einem gewissen Faktor in Arbeitszeit umzurechnen und mit einem tariflichen festgelegten Stundenlohn gemäß § 12 Abs. 2 und 3 TV-Ärzte/VKA zu vergüten oder nach Abs. 4 Satz 1 durch Freizeit abzugelten. Der Kläger erhielt in der sich an den Bereitschaftsdienst anschließenden gesetzlichen Ruhezeit des § 5 ArbZG einen Freizeitausgleich. Er hielt es jedoch für unzulässig, den Freizeitausgleich in die gesetzliche Ruhezeit zu legen, und forderte rückwirkend einen Ausgleich in Geld.

 

Die Klage war sowohl vor dem LAG als auch dem BAG erfolglos. Der Arzt kann nicht nach seinem Bereitschaftsdienst zunächst unbezahlte Ruhezeit und anschließend bezahlten Freizeitausgleich verlangen. § 5 ArbZG bestimmt nicht, durch welche arbeitsvertragliche Gestaltung Krankenhäuser sicherstellen, dass ein Arzt nach Ende seiner täglichen Arbeitszeit in der anschließenden gesetzlichen Ruhezeit nicht arbeitet.

Redaktion (allg.)