Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Das mögliche Fehlverhalten eines Betriebsratsmitglieds in der Funktion des Wahlvorstands rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ist der Betriebsfrieden durch vorangegangene Ereignisse bereits gestört, so führen vermeintliche weitere Provokationen ebenfalls nicht zur Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung. Das entschied das ArbG Saarlouis in einem Urteil vom 19.8.2013 (2 Ca 716/12).
Der Kläger ist seit vielen Jahren beim beklagten Unternehmen als Filialleiter beschäftigt und Mitglied des Wahlvorstands bei den im August 2012 abgehaltenen Betriebsratswahlen. Der Wahlvorstand trat nach Problemen zurück und brach die Wahlen insgesamt ab, woraufhin der Kläger mit zwei weiteren Mitgliedern die Wahl trotzdem fortsetzte und die Mitarbeiter der Filialen zur Stimmenauszählung einlud. Das nahm die Beklagte zum Anlass, das Arbeitsverhältnis wegen Störung des Betriebsfriedens außerordentlich zu kündigen. Die Störungen seitens des Klägers stünden im Zusammenhang mit bereits länger andauernden Provokationen durch einen Teil der Betriebsratsmitglieder. Hiergegen wandte sich das Gremiumsmitglied erfolgreich.
Das ArbG gab der Klage statt. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, weil das möglicherweise – irrtümliche – Fehlverhalten des Klägers lediglich das Amt des Wahlvorstands betrifft. Die Kündigung kann auch nicht auf eine eventuelle Störung des Betriebsfriedens gestützt werden, wenn dieser bereits durch vorangegangene Ereignisse erheblich gestört gewesen ist.
