Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags
Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags
Die zweiwöchige Frist zur Erklärung der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags beginnt erst mit positiver Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungsgrund. Grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht (BGH, Urt. v. 9.4.2013 – II ZR 273/11).
Der Kläger war zunächst Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Stadtsparkasse Düsseldorf. Später war er als Geschäftsführer bei der beklagten GmbH angestellt, deren alleinige Gesellschafterin die Tochtergesellschaft ist. Nachdem Presseberichte auftauchten, wonach er während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft im Jahr 2000 einen Scheinberatervertrag mit einem Kommunalpolitiker abgeschlossen haben soll, berief die Beklagte ihn im Februar 2009 als Geschäftsführer ab und kündigte den Anstellungsvertrag fristlos. Der Beratervertrag war im Jahr 2004 mit teilweiser Rückwirkung aufgehoben worden. Der Geschäftsführer klagte auf Feststellung, dass die Kündigung seines Dienstverhältnisses unwirksam ist.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht hielt die außerordentliche Kündigung für verfristet und gab der Klage statt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die zweiwöchige Erklärungsfrist für die außerordentliche Kündigung begann erst mit positiver Kenntnis der neuen Geschäftsführer der Tochtergesellschaft vom Kündigungsgrund. Grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Die neuen Geschäftsführer waren daher nicht verpflichtet, anlässlich der Aufhebung des Beratervertrags zu ermitteln, ob er nur zum Schein abgeschlossen worden war. Eine positive Kenntnis hatte das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
