Fristlose Kündigung wegen gewerkschaftlicher Seminartätigkeit
Fristlose Kündigung wegen gewerkschaftlicher Seminartätigkeit
Die außerordentliche Kündigung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds ist unrechtmäßig, wenn dieses einer gewerkschaftlichen Seminartätigkeit nachgeht, ohne gegen die Einhaltung seiner Arbeitszeit zu verstoßen. Das geht aus einem Beschluss des LAG Düsseldorf vom 30.1.2014 (15 TaBV 100/13) hervor.
Die Arbeitgeberin begehrte die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats, der sich geweigert hatte, diese für die außerordentliche Kündigung eines Mitglieds zu erteilen und ihn aus dem Gremium auszuschließen. Der Beschäftigte erschien an mehreren Tagen nicht zur Arbeit, weil er zeitgleich als Referent für eine Gewerkschaft Seminare abhielt. Anders als sonst verweigerte ihm das Unternehmen dafür einen Sonderurlaub und mahnte das Verhalten mehrfach ab. Seine Arbeitszeit hatte das Betriebsratsmitglied auf 31 Wochenstunden begrenzt. Nach einer Arbeitszeitregelung aus dem Jahre 2001, die auch auf ihn angewendet wurde, war er verpflichtet, täglich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit für seine Betriebsratstätigkeit zur Verfügung zu stehen. Dies entsprach einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Die zu viel geleisteten Stunden sollte er nach der vorhandenen Regelung jeweils innerhalb von vier Wochen ausgleichen. In diesem Rahmen durfte er auch tageweise Seminare abhalten, ohne einen Arbeitszeitverstoß zu begehen.
Das Arbeitsgericht hatte die Anträge des Unternehmens zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde versagte das LAG den Erfolg. Die Richter sahen keinen Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Auf Grundlage der gültigen Arbeitszeitregelung hat der Beschäftigte seiner Seminartätigkeit nachgehen dürfen, ohne gegen seine Arbeitszeit zu verstoßen. Selbst eine geringfügige Überschreitung des Ausgleichszeitraums rechtfertigt danach keine außerordentliche Kündigung. Bei der Regelung handelt es sich laut LAG Düsseldorf lediglich um eine „Soll-Vorschrift“.
