Funktionszulage im Schreibdienst
Funktionszulage im Schreibdienst
Seit Inkrafttreten des TVöD können Mitarbeiter nicht mehr die Fortzahlung der Funktionszulage im Schreibdienst verlangen (BAG, Urt. v. 18.5.2011 – 10 AZR 206/10).
Die Klägerin ist seit November 1983 im Schreibdienst der Wehrbereichsverwaltung Nord tätig. Sie erhielt bis Ende 1983 aufgrund des BAT eine Funktionszulage von 8 %. Nach Kündigung der Tarifregelung zahlte die Arbeitgeberin diese weiter. 1995 einigten sich die Parteien vertraglich, dass die Funktionszulage „bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung“ zu leisten ist. Im Oktober 2005 trat der TVöD in Kraft. Er beinhaltet keine vergleichbare Zulage. Die Arbeitgeberin zahlte sie aber dennoch zunächst weiter, berücksichtigte sie aber nicht beim Vergleichsentgelt und rechnete sie auf tarifliche Gehaltssteigerungen an.
Die Klage auf Zahlung der Funktionszulage war in allen Instanzen erfolglos. Ein Anspruch bestand nur bis zum Inkrafttreten einer neuen tarifvertraglichen Regelung. Dies war der TVöD. Die vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung benachteiligte die Klägerin auch nicht unangemessen i. S. v. § 307 BGB und war daher rechtswirksam. Die Arbeitgeberin durfte die Zulage außerdem auf tarifliche Gehaltssteigerungen anrechnen, da sie sie nach Inkrafttreten des TVöD nur noch als Besitzstand fortzahlte.
