Geschlechterdiskriminierung

Beinhaltet die Tätigkeit eines Betreuers in einem Mädcheninternat auch Nachtdienste, darf der Träger bei der Besetzung der Stelle die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken (BAG, Urt. v. 28.5.2009 – 8 AZR 536/08). 

Das beklagte Land hatte eine Stelle als Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialpädagogin für das Mädcheninternat seines staatlichen Gymnasiums ausgeschrieben. Der Kläger bewarb sich als Diplom-Sozialpädagoge. Das Gymnasium informierte ihn jedoch, dass nur weibliche Bewerber infrage kämen, weil die Aufgaben auch Nachtdienste im Mädcheninternat beinhalteten. Der Kläger sah darin eine unzulässige Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts. Er klagte auf eine Entschädigung nach AGG von mindestens 6.750 Euro.

 

Sowohl das LAG als auch das BAG wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Senats war die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts gerechtfertigt. Bei einer Tätigkeit in einem Mädcheninternat, die mit Nachtdiensten einhergeht, ist es eine wesentliche und entscheidende Anforderung i. S. d. § 8 Abs. 1 AGG, dass die Stelleninhaberin weiblich ist. Dabei darf der Arbeitgeber grundsätzlich frei entscheiden, welche Aufgaben ein Mitarbeiter auf einem zu besetzenden Arbeitsplatz erbringen muss.

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