Geschlechtsdiskriminierung bei tariflichem Vorruhestand
Geschlechtsdiskriminierung bei tariflichem Vorruhestand
Eine Tarifregelung, wonach ein Versorgungsverhältnis endet, sobald der Versorgungsempfänger einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente hat, benachteiligt Frauen, denen bereits mit 60 Jahren ein solcher Anspruch zusteht, gegenüber den Männern, denen das Rentenversicherungsrecht dies erst mit dem 63. Lebensjahr zugesteht. Die Regelung ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, wenn der Tarifvertrag den finanziellen Nachteil, der durch die kürzere Bezugsdauer entsteht, nicht ausgleicht (BAG, Urt. v. 15.2.2011 – 9 AZR 584/09). Die Klägerin schied aus ihrem Arbeitsverhältnis aus. Gemäß Tarifvertrag erhielt sie anschließend Versorgungsleistungen in Form von Übergangsgeld. Diese sollten laut Regelung enden, sobald der Empfänger vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen kann. Das war bei der Klägerin ein Jahr später mit ihrem 60. Lebensjahr der Fall. Sie war jedoch der Ansicht, sie müsse wie männliche Versorgungsempfänger behandelt werden, die bis zum 63. Lebensjahr Übergangsgeld erhalten.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG gab ihr statt. Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf und verwies die Sache zurück. Regelungen in Tarifverträgen, die Frauen wegen ihres Geschlechts benachteiligen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Eine Diskriminierung kommt in Betracht, wenn ein Tarifvertrag bestimmt, dass das Versorgungsverhältnis endet, sobald der Versorgungsempfänger vorzeitig Altersrente beanspruchen kann. Gemäß § 237a Abs. 1 SGB VI haben nämlich Frauen bestimmter Jahrgänge bereits mit 60 Jahren einen Anspruch hierauf, während Männer bis zum 63. Lebensjahr warten müssen. Diese Ungleichbehandlung können die Tarifvertragsparteien jedoch ausgleichen, indem sie für die kürzere Bezugsdauer einen finanziellen Ausgleich vorsehen. Dies muss das LAG nun prüfen. Allein die Tatsache, dass die Tarifregelung hinsichtlich der Ungleichbehandlung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht anknüpft, rechtfertigt dagegen die Diskriminierung noch nicht.
