Gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern

(c) reinhard grimm / pixelio.de
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Ist die vorzeitige Pensionierung eines Beamtenbewerbers, der gegenwärtig leistungsfähig und nicht eingeschränkt ist, vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich, so liegt keine gesundheitliche Eignung als Beamter vor. Hiervon umfasst sind auch Bewerber mit chronischen Erkrankungen und Angehörige einer Risikogruppe, entschied das BVerwG in zwei Urteilen vom 25.7.2013 (2 C 12.11; 2 C 18.12).

In beiden Fällen sind die Kläger Lehrer im Angestelltenverhältnis, ihnen wurde die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen des gesundheitlichen Risikos der vorzeitigen Pensionierung abgesprochen. Ein Kläger leidet an Multipler Sklerose, die andere Klägerin an einer Verformung der Brustwirbel. Der Grad der Behinderung beträgt in beiden Fällen 30, die Kläger sind Schwerbehinderten nicht gleichgestellt. Das OVG als Vorinstanz wies die Klagen ab und versagte einen Anspruch auf Verbeamtung. Jedoch sollten die Beklagten neu über die Anträge entscheiden, denn bei weniger stark behinderten Menschen sei die gesundheitliche Prognose gegeben, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienst geleistet werden kann. Für nicht behinderte Menschen müsse hingegen eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Das BVerwG hat die Urteile der Vorinstanz aufgehoben und an sie zurück verwiesen.

Nach dem neuen Prognosemaßstab muss erneut darüber entschieden werden, ob die Kläger gesundheitlich geeignet sind. Die Anforderungen an den Nachweis der Eignung dürfen dabei wegen des langen Zeitraums nicht überspannt werden. Wenn ein Bewerber aktuell leistungsfähig ist, so müssen für eine negative Prognose tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Ein weiter abgesenkter Prognosemaßstab ist wegen der im Vergleich zu Schwerbehinderten geringeren Schutzbedürftigkeit nicht geboten.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

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