Gezielte Abwerbung über Xing wettbewerbswidrig

©PIXELIO/K. Gastmann
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Das gezielte Abwerben von Mitarbeitern über die Internet-Business-Plattform Xing durch ein Konkurrenzunternehmen, kann wettbewerbswidrig sein und zu erheblichen Zahlungen verpflichten (LG Heidelberg, Urt. v. 23.5.2012 – 1 S 58/11).

Der Beklagte, ein Personaldienstleister im IT-Bereich, hatte ein Profil auf Xing geschaltet, um dort gezielt Mitarbeiter anzusprechen. Bei dem Kläger handelt es sich ebenfalls um ein Personaldienstleistungsunternehmen. Der Beklagten hatte zwei Mitarbeiter des Klägers mit der Nachricht „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft.“ bei Xing kontaktiert. Es wurde dabei das Firmenprofil des Beklagten für die Ansprache genutzt.

Das Landgericht Heidelberg verurteilte den Beklagten nun auf Unterlassen und zur Zahlung der Abmahnkosten. Es liege mit dem Anschreiben eine unzulässige geschäftliche Handlung gemäß § 8 Abs. 1 UWG vor. Eine geschäftliche Handlung liege vor, da das Unternehmensprofil benutzt wurde. Die Nachrichten seien als wettbewerbswidrige Herabsetzung nach § 4 Nr. 7 UWG und unlautere Abwerbung gem. § 4 Nr. 10 UWG zu verstehen.


Die Abwerbung von Mitarbeitern ist zwar grundsätzlich zulässig, nicht aber, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen wie z. B. herabsetzende Äußerungen über den bisherigen Arbeitgeber.

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