Gleichbehandlung bei Umzug

Wendet der Arbeitgeber auf die von einer Verlagerungsentscheidung betroffenen Arbeitnehmer einen - ausschließlich begünstigenden - Tarifvertrag an, der offensichtlich nicht für sie gilt, darf er nicht ohne sachlichen Grund bei den zuletzt umgezogenen Mitarbeitern diese Praxis aufgeben (BAG, Urt. v. 16.6.2010 – 4 AZR 928/08). 

Der Kläger war seit 1987 für den Bundesnachrichtendienst (BND) in Pullach tätig. Aufgrund des Bundestagsbeschlusses von 1991, den Parlaments- und Regierungssitz von Bonn nach Berlin zu verlegen, schlossen die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes einen Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen für Arbeitnehmer, die davon betroffen sind (UmzugsTV). Im Jahre 1999 fiel die Entscheidung, Teile des BND ebenfalls nach Berlin zu verlegen. Ab 2003 galt das auch für die Abteilung V des BND. Die betroffenen ca. 1.000 Mitarbeiter erhielten bis 15.3.2006 Leistungen nach dem UmzugsTV, danach auf Weisung des Bundeskanzleramts nicht mehr. Der Kläger gehört zu einigen wenigen der Abteilung V, die erst nach diesem Zeitpunkt nach Berlin umzogen. Er klagte auf Leistungen nach dem UmzugsTV.

 

Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Nachdem der BND auf die bereits umgesetzten Mitarbeiter den – ausschließlich begünstigenden – UmzugsTV angewendet hatte, obwohl der Geltungsbereich sie offensichtlich nicht erfasste, durfte er die zuletzt nachgezogenen Arbeitnehmer nicht einseitig ausschließen. Die Entscheidung des Bundeskanzleramts, den UmzugsTV nicht mehr anzuwenden, bietet keine sachliche Grundlage für eine Differenzierung. Sie beruhte in erster Linie auf der zwischenzeitlich anders beurteilten Haushaltslage. Zudem waren die Gründe für die Umzugsverzögerungen rein organisatorischer Natur.

 

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