GNBZ ist endgültig tarifunfähig

Der Beschluss des LAG Köln vom 20.5.2009 (9 TaBV 105/08), wonach die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) nicht tariffähig ist (s. AuA-Urteilsticker v. 15.6.2009), ist rechtkräftig.  Sowohl die GNBZ als auch der Arbeitgeberverband der Neuen Brief- und Zustelldienste e.V. (AGV-NBZ) haben ihre Rechtsbeschwerde beim BAG (1 ABR 101/09) zurückgenommen. Das bedeutet, dass die GNBZ nicht befugt war, den „Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen für Mehrwertbriefdienstleistungen“ im Dezember 2007 mit dem AGV-NBZ abzuschließen. Dasselbe gilt für den „Tarifvertrag Mindestlohn“ mit dem Bundesverband der Kurier-, Express- und Postdienste e.V. Beide sind daher nichtig.

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