Handwerker haftet wie Arbeitnehmer
Handwerker haftet wie Arbeitnehmer
Handwerker, die praktisch wie Arbeitnehmer in einen Betrieb eingegliedert sind, haften bei grob fahrlässig verursachten Schäden wie Arbeitnehmer. Zu diesem Ergebnis kam das Hessische LAG in einem Urteil vom 2.4.2013 (13 Sa 857/12).
Der Beklagte ist gelernter Schlosser und war seit vielen Jahren praktisch ausschließlich und regelmäßig weisungsunterworfen in einem Milchwerk in Hessen tätig. Dieses produzierte u. a. Milch- und Kaffeepulver in mehreren Trocknungsanlagen. Der beklagte Handwerker erhielt den Auftrag, verschiedene Metallteile an einem der Trockentürme anzubringen. Bei laufendem Betrieb schnitt er mit Schweißgerät und Trennschleifer Schlitze in die Außenwand des Trockenturms. Es entstanden Funken und glühende Metalltropfen, die in den Trockenturm tropften. 17 t Milchpulver entzündeten sich explosionsartig. Der Schaden belief sich auf rund 220.000 €. Er wurde von den Versicherungen des Milchwerks beglichen.
Das Arbeitsgericht wies die Klage der federführenden Versicherung gegen den Handwerker auf Schadensersatz i. H. v. 142.000 Euro ab. Das Hessische LAG änderte das Urteil ab und verurteilte den Handwerker zur Zahlung von 17.000 Euro. Die Revision zum BAG ließ es zu.
Nach Ansicht des LAG hat der Beklagte den Schaden grob fahrlässig verursacht. Es läge auf der Hand, dass bei Schweiß- und Flexarbeiten Funkenflug und heiße Metalltropfen entstehen, die erhitztes Milchpulver zur Entzündung bringen. Der Handwerker könne von Glück sagen, dass er zum Zeitpunkt der Explosion gerade selbst kurz abwesend war. Für den entstandenen Schaden hafte er grundsätzlich in vollem Umfang.
Für Arbeitnehmer gilt diese Haftung nach der Rechtsprechung des BAG allerdings nur unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der Umständen des Einzelfalls. Die Haftung soll den Arbeitnehmer nicht in den Ruin treiben. Diese Grundsätze hat das Hessische LAG auf den Beklagten angewandt, der zwar kein Arbeitnehmer aber als Handwerker praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Milchwerks eingegliedert war. Das Gericht beschränkte deshalb die Haftungssumme auf 17.000 Euro, was etwa drei Monatsverdiensten des Handwerkers entsprach.
