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Hauskauf lässt Arbeitsverhältnis des Verwalters nicht übergehen

Hauskauf lässt Arbeitsverhältnis des Verwalters nicht übergehen

Erwirbt jemand eine Immobilie, gehen die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer der Hausverwaltungsgesellschaft nicht im Wege des Betriebsübergangs mit über (BAG, Urt. v. 15.11.2012 – 8 AZR 683/11).

Der Kläger war technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter bei der A. KG. Deren einzige Aufgabe war es, ein Büro- und Geschäftshaus in M., das ihr gehörte, zu verwalten. Die beklagte Stadt M. war Hauptmieterin. Im Jahr 2010 erwarb sie die Immobilie, die den einzigen Grundbesitz der A. KG darstellte. Anschließend wurde die A. KG aufgelöst. Der Kläger war der Meinung, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen.

Arbeitsgericht und LAG gaben der Klage statt. Das BAG wies sie ab. Einziger Betriebszweck der A. KG war es, das Haus zu verwalten. Sie war daher ein Dienstleistungsbetrieb. Die Beklagte erwarb jedoch nur das Haus. Dieses stellt kein Betriebsmittel dar, sondern lediglich das Objekt der Verwaltungstätigkeit. Die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer gingen daher nicht auf sie über.
 

Redaktion (allg.)