Hausverbot: Kollegen haben Angst vor dreibeinigem Hund
Hausverbot: Kollegen haben Angst vor dreibeinigem Hund
Erlaubt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern grundsätzlich die Mitnahme von Hunden ins Büro, kann er im Einzelfall den Zutritt versagen, wenn der mitgebrachte Hund den Betriebsablauf stört. Zu diesem Ergebnis kommt das ArbG Düsseldorf in einem Urteil vom 4.9.2013 (8 Ca 7883/12).
Die klagende Assistentin einer Geschäftsführung brachte 3 Jahre lang ihren Husky-Mischling mit zum Arbeitsplatz, einer lebendigen Werbeagentur mit viel Bewegung und betriebsamer Kommunikation, in der auch andere Mitarbeiter ihre Hunde mitnehmen durften. Der Hund der Klägerin legte jedoch ein so aggressives Revierverhalten an den Tag, dass sich einige Mitarbeiter nicht mehr trauten, den Arbeitsbereich der Angestellten zu besuchen. Auch der Geschäftsführer selbst war von dem Tier eingeschüchtert und fühlte sich nicht mehr wohl. Als der Arbeitgeber ein Hausverbot gegen den Hund aussprach klagte seine Besitzerin und berief sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das ArbG stellte sich auf die Seite der Werbeagentur und machte deutlich, dass der Arbeitgeber grundsätzlich das Mitbringen von Hunden verbieten darf. Hinzu tritt vorliegend die Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Angestellten, welche einen Sachgrund für das Hausverbot darstellt. Auch muss der Betrieb Einschränkungen in der Kommunikation im Unternehmen wegen des Verhaltens des Hundes nicht hinnehmen. Dass anderen Mitarbeitern gleichwohl die Mitnahme ihrer Hunde gestattet bleibt, ist auf deren störungsfreie Anwesenheit zurückzuführen. Der Arbeitgeber ist nach Ansicht des Gerichts auch dann nicht zur Gestattung der Mitnahme verpflichtet, wenn der Hund einen Maulkorb erhält oder an der Leine geführt wird.
