Heimliche Auswertung des Browserverlaufs erlaubt

Source: pixabay.com
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Ein Arbeitgeber darf ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers dessen Browserverlauf auf dem Dienstrechner auswerten, wenn er so einen Kündigungssachverhalt feststellen will. Das geht aus einem kürzlich erschienenen Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.1.2016 (5 Sa 657/15) hervor.

Den Beschäftigten in einem Büro war es gestattet, den Dienstrechner allenfalls in Ausnahmefällen und während der Pausenzeiten privat zu nutzen. Die Vorgesetzten überprüften den Browserverlauf eines Mitarbeiters, nachdem der Verdacht exzessiver privater Internetnutzung aufkam. Das taten sie ohne seine Zustimmung. Die gefundenen Daten ergaben eine Privatnutzung von insgesamt fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen, was zur außerordentlichen Kündigung führte. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer, hatte aber keinen Erfolg. Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Kündigung für wirksam gehalten, ließ jedoch die Revision an das BAG zu.

Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertigt vorliegend nach Abwägung beiderseitiger Interessen die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Es liegt kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Unternehmens vor. Zwar beinhaltet der Browserverlauf persönliche Daten des Beschäftigten, der in deren Kontrolle nicht eingewilligt hat. Nach dem BDSG ist die Verwertung (Speicherung und Auswertung) der Daten aber dennoch statthaft, weil dem geschädigten Arbeitgeber sonst keine andere und gleichermaßen milde Möglichkeit bleibt, den Missbrauch der Arbeitszeit und die Missachtung des ausgesprochenen zeitlichen Nutzungsverbots nachzuweisen.

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